Kurz gesagt: Ein Lamellendach ist baurechtlich eine Überdachung bzw. ein Flugdach – und meistens groß und hoch genug, dass es der Gemeinde zumindest angezeigt werden muss. Ganz ohne Behörde geht es nur bei kleinen Dächern in manchen Bundesländern. Ein Anruf beim Bauamt vor der Bestellung dauert zehn Minuten und erspart im schlimmsten Fall den Rückbau.
Warum es keine einheitliche Antwort gibt
Österreich hat kein Bundesbaurecht. Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung, und die Bauordnungen unterscheiden drei Stufen:
- Bewilligungspflichtig: Sie brauchen einen Bescheid, bevor gebaut wird. Dafür reichen Sie Pläne ein, die Nachbarn werden gehört, die Behörde prüft Abstände, Bebauungsplan und Statik.
- Anzeigepflichtig (in manchen Ländern „meldepflichtig“): Sie melden das Vorhaben mit Plan und Beschreibung; wenn die Behörde innerhalb einer Frist nicht widerspricht, dürfen Sie bauen. Schneller und günstiger als eine Bewilligung.
- Bewilligungs- und anzeigefrei: Kein Verfahren – aber alle Vorschriften zu Abständen, Höhen und Schutzzonen gelten trotzdem, und Sie haften selbst dafür, dass sie eingehalten sind.
Ein Lamellendach fällt in diese Raster nicht als „Pergola“. Rechtlich ist eine Pergola ein offenes Rankgerüst ohne Dach, und solche Rankgerüste sind fast überall frei. Ein Dach aus Aluminiumlamellen, das sich schließen lässt, ist eine Überdachung: an der Hauswand ein Zubau, freistehend ein Flugdach oder eine bauliche Anlage. Entscheidend sind dann die überbaute Fläche, die Höhe und der Abstand zur Grundgrenze.
Wien
Die Bauordnung für Wien zählt in § 62a die bewilligungsfreien Bauvorhaben auf. Dazu gehören Flugdächer mit höchstens 25 m² bebauter Fläche und höchstens 2,50 m Höhe, außerhalb von Schutzzonen und Gebieten mit Bausperre. Ein Lamellendach mit 2,8 m hohen Stützen liegt damit über der freien Höhe – es ist also in der Regel ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Vorhaben, zuständig ist die Baupolizei (MA 37). Für Markisen und ähnliche Abschattungen gilt in Wien eine eigene, großzügigere Regel; ein festes Lamellendach ist aber keine Markise.
Wer in Wien eine Eigentumswohnung mit Terrasse hat, braucht zusätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, weil die Fassade allgemeiner Teil des Hauses ist. Mieter brauchen die Zustimmung des Vermieters. Beides holen Sie am besten schriftlich ein, bevor das Aufmaß stattfindet.
Niederösterreich
Die NÖ Bauordnung 2014 nimmt in § 17 nur wenige Bauten vom Verfahren aus: unter anderem ein Gartenhaus und ein Gewächshaus bis je 10 m² und 3 m Höhe, freistehende Rankgerüste sowie Markisen und Sonnensegel bis 50 m². Eine Überdachung, die an das Haus angebaut ist, gilt als Zubau und ist bewilligungspflichtig; ein freistehendes Dach ist als bauliche Anlage ebenfalls bewilligungspflichtig. Für kleinere Vorhaben gibt es das vereinfachte Verfahren nach § 18, etwa bis 50 m² und 3 m Höhe, wenn die Nutzung der eines Gebäudes gleicht. In der Praxis heißt das: Lageplan, Ansicht und eine kurze Beschreibung bei der Gemeinde einreichen und den Bescheid abwarten.
Die anderen Bundesländer
Oberösterreich, die Steiermark, Salzburg, Tirol, Kärnten, Vorarlberg und das Burgenland haben jeweils eigene Bauordnungen bzw. Baugesetze. Das Muster ist überall ähnlich: Kleine Überdachungen bis zu einer bestimmten Fläche – je nach Land zwischen 10 und 50 m² – sind anzeige- oder meldepflichtig, größere brauchen eine Bewilligung, und in Schutzzonen, Ortskernen und bei Unterschreitung der Abstände gilt immer das strengere Verfahren. Die genauen Grenzen ändern sich mit jeder Novelle; verlassen Sie sich deshalb nicht auf Zahlen aus dem Internet, sondern fragen Sie das Bauamt Ihrer Gemeinde. Dort weiß man auch, ob Ihr Grundstück in einer Schutzzone liegt oder ein Bebauungsplan Vorgaben zur Dachform macht.
Was die Behörde sehen will
Für eine Anzeige oder ein vereinfachtes Verfahren genügen in der Regel:
- ein Lageplan mit der Position des Daches auf dem Grundstück und den Abständen zu den Grundgrenzen,
- eine Ansicht oder Skizze mit Breite, Tiefe und Höhe,
- eine Beschreibung: Aluminiumkonstruktion, drehbare Lamellen, Farbe, Entwässerung über die Stützen,
- die Angaben zur Tragfähigkeit – Schneelast und Windlast laut Hersteller; in Lagen über 800 m oder im Alpenvorland fragt die Behörde gezielt danach,
- bei Montage an der Grundgrenze meist die Zustimmung des Nachbarn.
Die Zeichnung mit Maßen, das Datenblatt mit Schnee- und Windlast und die Entwässerungsangaben bekommen Sie von uns mit dem Angebot. Die Einreichung selbst machen Sie als Eigentümer – oder ein Planer, wenn die Gemeinde einen Einreichplan verlangt.
Abstand zum Nachbarn
Der häufigste Grund für Ärger ist nicht die Behörde, sondern der Nachbar. In den meisten Bebauungsplänen gibt es seitliche Abstände (den „Bauwich“), die Gebäude und Zubauten einhalten müssen – häufig drei Meter. Ein Lamellendach, das bis an die Grundgrenze reicht, ist dort nur mit Zustimmung des Nachbarn oder gar nicht möglich. Dazu kommt: Mit geschlossenen Lamellen ist das Dach eine Wand nach oben; mit Zip-Screens oder Glasschiebewänden wird es auch zur Seite geschlossen und kann dem Nachbarn Licht nehmen. Reden Sie vorher mit ihm. Ein Nachbar, der das Dach vom Plan kennt, unterschreibt eher als einer, der es vom Fenster aus entdeckt.
Checkliste vor der Bestellung
- Beim Bauamt anrufen: „Terrassenüberdachung aus Aluminium, x × y Meter, 2,8 m hoch, an der Hauswand – anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig?“
- Bebauungsplan prüfen: Schutzzone, Bauwich, zulässige Höhe.
- Grundgrenze ausmessen – Abstand von der Außenkante des Daches, nicht von der Stütze.
- Eigentümergemeinschaft oder Vermieter schriftlich fragen.
- Nachbarn informieren, bei Grenznähe Zustimmung einholen.
- Unterlagen vom Anbieter anfordern: Skizze mit Maßen, Schneelast, Windlast, Entwässerung.
- Erst nach der Rückmeldung der Gemeinde bestellen – die Fertigung dauert sechs bis sieben Wochen, das Verfahren oft ähnlich lang. Beides parallel zu starten, spart Zeit – sagen Sie uns, dass das Verfahren läuft, dann stimmen wir den Liefertermin darauf ab.
Skizze und Datenblatt gibt es mit dem Angebot
Rechnen Sie Ihr Dach aus und fragen Sie das Angebot an – die Zeichnung mit Maßen und die Lastangaben für die Gemeinde sind dabei.
Zum PreisrechnerHäufige Fragen
Ich habe schon eine Terrasse – ist das Dach dann nicht einfach „Zubehör“?
Nein. Die Terrasse ist eine Bodenfläche, das Dach eine Überdachung mit eigener Fläche und Höhe. Für die Behörde zählt, was neu dazukommt.
Was passiert, wenn ich ohne Anzeige baue?
Die Behörde kann einen nachträglichen Antrag verlangen – oder den Abbruch, wenn das Dach nicht bewilligungsfähig ist, etwa weil es im Bauwich steht. Nachträgliche Bewilligungen sind möglich, aber teurer und mit Nachbarn im Nacken unangenehm.
Ändert sich etwas, wenn ich Glasschiebewände dazunehme?
In manchen Bundesländern ja: Ein rundum geschlossener Raum kann als Wintergarten oder Zubau mit Aufenthaltsraum gelten, auch ohne Dämmung. Nennen Sie der Gemeinde die Glaswände gleich mit, dann gibt es später keine Überraschung.
Übernehmen Sie die Einreichung?
Wir liefern die technischen Unterlagen: Skizze mit Maßen, Schnee- und Windlast, Entwässerung. Der Antrag selbst läuft auf den Grundeigentümer; wenn die Gemeinde einen Einreichplan verlangt, erstellt ihn ein Planer oder Baumeister.